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Ab sofort stehe ich Ihnen auch im Internet zu Verfügung. Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, würde ich mich über Ihr Feedback freuen. lic. iur. Reto Mätzler |
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Glossar
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei den folgenden Belangen: "Damit Sie zu Ihrem Recht kommen" Aus verschiedenen Quellen haben wir ein kleines Glossar erstellt: EherechtEherechtDas Eherecht ist das Teilgebiet des Familienrechts der Rechtsnormen, die sich auf Inhalt, Abschluss und Auflösung der Ehe, sowie das Verhältnis der Ehegatten zueinander beziehen. Das Rechtsgebiet umfasst Klärung der ehelichen Rechte und Pflichten, Ehetrennung, Ehescheidung (Scheidungsrecht), verschiedene Formen der Ungültigkeit der Ehe (Aufhebung, Nichtigkeit), wie auch die Namensregelung bei Eheschließung und ehelichen Kindern (eheliches Namensrecht), das Ehegüterrecht, und die national unterschiedlichen Formen von gleichgeschlechtlichen Ehen und anderen eingetragenen Partnerschaften, im Verhältnis zu anderen Lebensgemeinschaften. ScheidungsrechtScheidungsrechtScheidung oder Ehescheidung (Scheidungsrecht) ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände. Eine Scheidung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen möglich, Verfahren und Bedeutung können sehr unterschiedlich sein. Daneben gibt es mit Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe, sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften. KonkubinatsrechtKonkubinatsrechtWer ohne Trauschein zusammenlebt (Konkubinat), sollte die Eigentumsverhältnisse schriftlich festhalten. Denn das Gesetz (Konkubinatsrecht) hält im Fall einer Trennung kein Auffangnetz für die schwächere Partei bereit. ArbeitsrechtArbeitsrechtDas Arbeitsrecht der Schweiz umfasst alle Normen, welche in irgendeiner Form die Beschäftigung regeln. Die Regelung der Beschäftigung durch private Arbeitgeber ist dabei weitgehend auf Bundesebene vereinheitlicht, während bei öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen nach wie vor eine Vielzahl von kantonalen Gesetzen vorherrschen. Insbesondere die zivilrechtliche Normierung ist auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt. Von grösserer Bedeutung sind insbesondere die neue Bundesverfassung von 1999, das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz sowie im öffentllich-rechtlichen Bereich das Bundespersonalgesetz. StrafrechtStrafrechtDas Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Handlungen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen, die jedoch nicht in allen Ländern praktiziert werden, sind unter anderem die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe, die Körperstrafe sowie als schwerwiegendste Form die Todesstrafe. Das Strafrecht ist in den meisten Ländern in Form eines eigenen Strafgesetzbuches und gegebenenfalls weiterer Nebengesetze definiert. Teil des Strafrechts sind insbesondere Rechtssätze, durch welche die strafbaren Handlungen und ihre Merkmale, Art und Schwere der damit verbundenen Strafmaßnahmen sowie die für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Institutionen und ihre Arbeitsweise festgelegt sind. Hinsichtlich dieser Aspekte, der zulässigen Strafen, der Bewertung des Strafzwecks, Art und Umfang der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowie der Einordnung des Strafrechts in die Rechtssystematik gibt es jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen einzelner Länder, die Gegenstand der vergleichenden Rechtswissenschaft sind.
Zivilrecht / Privatrecht / bürgerliches RechtZivilrecht / Privatrecht / bürgerliches RechtDas Privatrecht (Zivilrecht / Privatrecht / bürgerliches Recht) ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben. Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag. VertragsrechtVertragsrechtEin Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung (Vertragsrecht). Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen. Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer. Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig. Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und entscheiden kann und darf. Internationales RechtInternationales RechtDas Völkerrecht (ungenau ist der Begriff internationales Recht) ist eine überstaatliche Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit geregelt werden. Wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts ist die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte Allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen hinaus verbindlich ist und jedem Staat einen Angriffskrieg verbietet. Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist, weist allerdings durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind. Schuldbetreibungsrecht / BetreibungSchuldbetreibungsrecht / BetreibungDie Betreibung (Schuldbetreibungsrecht) ist die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen einzutreiben. Betreibungen werden durch die Betreibungsämter durchgeführt. Konkurs, KonkursrechtKonkurs, KonkursrechtKonkurs (Konkursrecht) (von lat. concurrere „zusammenlaufen“) bezeichnet:
VerfahrensrechtVerfahrensrechtDas Verfahrensrecht (fälschlich auch Prozessrecht genannt) ist die Rechtsmaterie zur Regelung juristischer Abläufe. Das Verfahrensrecht ist größtenteils dem formellen Recht zuzuordnen. Der Gegenbegriff ist das materielle Recht. Das Verfahrensrecht ist sog. "geronnenes Verfassungsrecht", was bedeutet, dass die Grundprinzipien der Verfassung durch die einzelnen Verfahrensregeln verwirklicht und auf den Einzelfall anwendbar gemacht werden. Das Verfahrensrecht gewährleistet den justizförmigen Verlauf des jeweiligen Verfahrens. Verletzungen des Verfahrensrechts sind stets justiziabel, führen aber ohne Beschwer für den Betroffenen zu keinen Ansprüchen. Grundlage des Verfahrensrechts ist der Gleichheitsgrundsatz, nach der deutschen Verfassung Art. 3 GG, der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG und die Rechtsweggarantie, Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verfahrensrecht beinhaltet Regeln für sämtliche staatliche Verfahren (sowie im weiteren Sinn auch private Verfahren wie Schiedsgerichte, vereinsinterne Beschwerdekammern etc.). |
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